
Ein kürzlich gefasster Beschluss des Düsseldorfer Oberlandesgericht macht Schluss mit den Irrungen der Genderei – vor allem, was vermeintlich geschlechtsneutrale Bezeichnungen in Verträgen und in verschiedenen Rechtsgebieten betrifft.
Ein städtisches Unternehmen wollte im Handelsregister den Begriff „Geschäftsführer“ durch den vorgeblich geschlechtergerechten Begriff „Geschäftsführung“ ersetzen. Das Handelsregister lehnte diesen Eintrag jedoch ab. Der „Gender-Fall“ landete nach Einspruch beim OLG.
Das Urteil des Oberlandesgerichts zeigt auf, dass die vermeintlich geschlechtsneutrale Bezeichnung „Geschäftsführung“ statt „Geschäftsführer“ im rechtlichen Sinne irreführend, missverständlich und unsachgemäß wahrgenommen werden kann, weil „Geschäftsführer“ gar keine explizite männliche Bezeichnung ist, sondern als generisches Maskulinum eben nicht geschlechtsbezogen zu verstehen ist.
Das Gericht verweist darauf, dass unter „Geschäftsführung“ auch eine Gruppe verstanden werden kann, die ermächtigt ist, im Sinne des Handelsregisters verantwortlich zu handeln. In Wirklichkeit und im rechtlichen Sinne, ist aber mit dem „Geschäftsführer“ eine Person gemeint, und keine Personengruppe – was natürlich in rechtlichen Beziehungen eindeutig geklärt zu sein hat.
Die Bezeichnung „Geschäftsführung“ entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben und sei irreführend. Entsprechende Eintragungen müssten zweifelsfrei Aufschluss über die Hintergründe einer Firma geben, argumentierte das OLG.
















